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Hindus.ZUR VOLKSKUNDE. XLI diese Ziffer bei der gesamten Bevölkerung auf 3% und bei den
Mädchen auf %. Da ist es kein Wunder, daß die Interessen der
indischen Frau fast nur auf Äußerlichkeiten gerichtet und ihre Zer-
streuungen
kindisch sind. Polygamie ist nach den bürgerlichen
und religiösen Gesetzen zwar immer noch erlaubt, aber im Bürger-
stande
jetzt sehr selten geworden. Die Gattin des Familienober-
haupts
, die nach dem vorher bemerkten für die leiblichen Bedürf-
nisse
einer oft großen Zahl von Hausgenossen zu sorgen hat, er-
freut
sich wohl hoher Achtung in ihrem engen Kreise; aber auch
sie ist den harten Bestimmungen der Etikette fast ebenso unter-
worfen
wie die übrigen Frauen. Die weiblichen Mitglieder einer
Familie, die etwas auf sich hält, bedürfen der besonderen Erlaub-
nis
des Hausvaters, um aus der Tür zu treten oder um eine Freundin
zu besuchen. Wenn sie das Haus verlassen, so fahren sie in einem
Wagen, in den kein fremder Blick eindringen kann, oder werden
in einem Palankin, d. h. einem dicht verschlossenen Kasten, liegend
getragen. Überaus traurig ist das Los der Witwe. Wenn auch
gegen Ende des Jahres 1829 der Vizekönig Lord William Bentinck
in dem gesetzgebenden Rat das Verbot der Witwenverbrennung
durchgesetzt hat, so wird doch noch immer im orthodoxen Hindu-
hause
der Witwe das Dasein zur Quelle nie endenden Jammers
und Elends gemacht. Von allen Freuden des Lebens ferngehalten,
ist sie dazu verurteilt, mit kahlgeschorenem Haupt in schmuckloser
Tracht zu gehen, nur einmal des Tages zu essen, alle wohlschmecken-
den
Speisen zu meiden, häufige Fasttage zu beobachten alles
zur Strafe dafür, daß sie in einer früheren Existenz (vgl. S. L) ein
böses Weib gewesen wäre, das anderer Leute Eheglück gestört hätte!
Das Schlimmste dabei ist die eingewurzelte Sitte der Kinderehe,
nach der die Mädchen in unreifem Alter, manchmal schon in den
ersten Lebensjahren, verheiratet und, auch wenn sie noch nicht
in das Haus des zukünftigen Gatten eingezogen sind, durch dessen
Tod doch zur Witwe gemacht werden.

Außerordentlich ist die Mannigfaltigkeit der Sprachen, die
sich nur zum Teil mit ethnologischen Grenzen deckt. Man unter-
scheidet
vier große Gruppen:

1) die tibeto-birmanische Gruppe, in den Himâlaya-
ländern
und Hinterindien;

2) die dravidische Gruppe, die die von den Völkern Süd-
indiens
, im Dekkhan, gesprochenen Sprachen umfaßt. Zu ihr gehören
mehrere Kultur- und Literatursprachen, nämlich das Kanaresische
im Westen, das Malayâlam südlich davon auf der Malabarküste,
das Tamil auf der Koromandelküste bis weit ins Innere hinein und
in der nördlichen Hälfte von Ceylon, und das Telugu in dem nord-
östlichen
Teile des Dekkhan, daneben aber auch die schriftlosen
Sprachen der Gond, der Kondh, der Orâon und andrer wilder
Völkerstämme.